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Vermietpreistabelle

Preistabelle unserer Vermietfahrzeuge die momentan zur VerfĂĽgung stehen.

Alle Fahrzeug sind Vollkaskoversichert mit 500,--€ Selbstbeteiligung und Teilkasko mit 150,--€ Selbstbeteiligung.

Fahrzeugtyp

Tarif Bezeichnung

Mietpreis

Freikilometer

Preis fĂĽr Zusatzkilometer

Intruder M 800

Tagestarif

69,-- €

300

0,25 €

Intruder M 800

Wochenende

149,-- €

600

0,25 €

Intruder M 800

Woche / 7 Tage

299,-- €

1500

0,25 €

Intruder M 800

Probefahrt/KD-tarif

15,-- €

50/100

0,25 €

 

 

 

 

 

GSX-R 750

Tagestarif

99,-- €

300

0,40 €

GSX-R 750

Wochenende

219,-- €

600

0,40 €

GSX-R 750

Woche / 7 Tage

429,-- €

1500

0,40 €

GSX-R 750

Probefahrt/KD-tarif

20,-- €

50/100

0,40 €

 

 

 

 

 

Hayabusa 1300

Tagestarif

129,-- €

300

0,45 €

Hayabusa 1300

Wochenende

249,-- €

600

0,45 €

Hayabusa 1300

Woche / 7 Tage

479,-- €

1500

0,45 €

Hayabusa 1300

Probefahrt/KD-tarif

25,-- €

50/100

0,45 €

 

 

 

 

 

Bandit 650 S ABS

Tagestarif

69,-- €

300

0,25 €

Bandit 650 S ABS

Wochenende

149,-- €

600

0,25 €

Bandit 650 S ABS

Woche / 7 Tage

299,-- €

1500

0,25 €

Bandit 650 S ABS

Probefahrt/KD-tarif

15,-- €

50/100

0,25 €

 

 

 

 

 

Burgmann 650 ABS

Tagestarif

69,-- €

300

0,35 €

Burgmann 650 ABS

Wochenende

169,-- €

600

0,35 €

Burgmann 650 ABS

Woche / 7 Tage

349,-- €

1500

0,35 €

Burgmann 650 ABS

Probefahrt/KD-tarif

15,-- €

50/100

0,35 €

Allgemeine Vermietbedingungen

 

Zweirad Laux Siemensstrasse 3a 97855 Triefenstein

1. Miete

Die Miete schlieĂźt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff.

Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung

der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter

berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die

Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen.

Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten.

Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr

in Höhe von € 4,00 ab der 2. Mahnung sowie 12% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung

oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt

es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten,

sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck, sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom

Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) darf das Motorrad nicht

auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.

Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen

oder das Befahren nicht öffentlicher StraĂźen bzw. StraĂźen mit rennsportlichem Charakter („NĂĽrburgring-Nordschleife“) untersagt,

auch wenn dort die StraĂźenverkehrsordnung GĂĽltigkeit hat. Fahrten ins Ausland bedĂĽrfen der ausdrĂĽcklichen

Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die StraĂźenverkehrsgesetze zu beachten.

Er haftet fĂĽr alle Verwarnungsgelder, BuĂźgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten,

die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.

3. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen

oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig.

Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte

Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung,

Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den

Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine TagesgebĂĽhr zu erstatten.

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters

eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden SchadensersatzansprĂĽche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht

gestundet.

4. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter ĂĽbergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand, sowie mit

unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug.

Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.

Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder

die Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers

bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen.

Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 € ,

ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. SchadensersatzansprĂĽche des Mieters sind ausgeschlossen,

soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden.

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und

die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu

beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern,

die Daten der Beteiligten festzustellen, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung

des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch

keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

Geschäftsbedingungen gelesen und erhalten Unterschrift Entleiher

15.04.2010 1

Allgemeine Vermietbedingungen

Zweirad Laux Siemensstrasse 3a 97855 Triefenstein

6. Versicherungsschutz

Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter

Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen € ). Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung

besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrĂĽcklich

vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn,

dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart.

Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz.Soweit eine Teilkaskobzw.

Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert,

haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrĂĽcklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw.

Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:

• die Vertragspflichten gem. Ziff. 5 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,

• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,

• Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,

• die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.

In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung

in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer

bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriffe

gegen den Mieter nehmen kann, berĂĽhren den Vermieter nicht.

7. MotorradrĂĽckgabe

Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben.

Vor der RĂĽckgabe ist das Motorrad voll zu tanken.

Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.

Wird der RĂĽckgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde ĂĽberschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete

pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden aus der Ăśberschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kĂĽndigen,

wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität,

sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen.

Im Falle der fristlosen KĂĽndigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurĂĽckzugeben.

Daneben bleiben SchadensersatzansprĂĽche des Vermieters unberĂĽhrt.

8. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer

Rückgabe des Motorrades oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die

personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.

9. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch fĂĽr eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam

sein oder werden, wird dadurch die GĂĽltigkeit der ĂĽbrigen Bestimmungen nicht berĂĽhrt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung

möglichst nahe kommen.

AVB 01/2010

© ist ein gesetzlich geschĂĽtztes Warenzeichen. Autorisiert fĂĽr Suzuki Now- Vermietstationen im Jahr 2010.

Geschäftsbedingungen gelesen und erhalten Unterschrift Entleiher

15.04.2010 2

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